Mietrecht

(Quelle: RA Geerkens und Frommen)

Den Vermieter beim Wort genommen

„Dann zieht doch endlich aus“. So reagierte ein Vermieter nach monatelanger Diskussion auf das Ansinnen seiner Mieter, einen befristeten Mietvertrag früher als vereinbart zu kündigen. Diese nahmen ihn einfach beim Wort und zogen aus. Der Vermieter aber wollte dann doch noch die restliche Miete für sechs Monate und klagte gegen die ehemaligen Mieter auf Zahlung von 10.400,00 DM. Das Amtsgericht wies diese Klage jedoch ab. Die Mieter hätten die Äußerung des Vermieters durchaus als Angebot zur vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses werten dürfen. Diese hätten sie mit ihrem Auszug angenommen.

Amtsgericht Bergheim, Aktenzeichen 22 C 167/98

 

Der schnarchende Vermieter

Ein Mieter erhielt überraschend die Kündigung für seine im Haus des Vermieters gelegene Zweizimmerwohnung wegen Eigenbedarfs des Vermieters.

Der Grund: Der Vermieter leide seit eineinhalb Jahren unter chronischem Schnarchen. Seine Frau wünsche daher getrennte Schlafzimmer.

Das Amtsgericht gab dem Vermieter recht. Die Ehefrau habe vor Gericht überzeugend erläutert, sie könne aufgrund des Schnarchens nicht mehr im gemeinschaftlichen Schlafzimmer schlafen. Sie leide an erheblichem Schlafmangel, so daß eine Gesundheitsgefährdung nicht auszuschließen sei!

Amtsgericht Sinzig, Aktenzeichen 14 S 216/98

Der Garten als Hundeklo

Die Mieter einer Erdgeschoßwohnung hatten laut Mietvertrag die Berechtigung, den Garten zu benutzen und die Verpflichtung, ihn auch zu pflegen. Der Vermieter behielt sich aber im Mietvertrag das Recht vor, den Garten als Auslauf für seinen Hund mit zu nutzen. Am Anfang ging alles gut. Nach wenigen Monaten weigerten sich die Mieter jedoch, den Garten weiter zu pflegen, solange der Hund den Garten „verkote“. Wenige Monate später stellte die Vermieterin den Mietern die von einem Fachunternehmen durchgeführte Pflege des Gartens in Höhe von 2.100,- DM in Rechnung.

Vor Gericht scheiterte die Vermieterin jedoch mit ihrer Klage. Das Landgericht gab den Mietern recht. Wenn der Garten nicht nur zum Auslauf, sondern als „Hundeklo“ genutzt werde, sei die Nutzung für die Mieter, die zudem ein Kleinkind hatten, eingeschränkt. Dies verstoße gegen die mietvertragliche Abmachung, weshalb die Mieter ihrerseits nicht daran gebunden seien und den Garten nicht mehr pflegen müßten.

Landgericht Köln, 12 S 185/94

Eine Tapete wird 20

Ein Mieter war laut Mietvertrag verpflichtet, notwendig werdende Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen. Über die Frage, WANN denn dies zu erfolgen habe, sagte der Mietvertrag jedoch nichts, es gab natürlich Streit zwischen Mieter und Vermieter.

Das Landgericht stellte fest, daß dieser Zeitpunkt erreicht sei, wenn ohne Renovierung die Wohnung selbst, bzw. die Bausubstanz in Mitleidenschaft gezogen würde. Diese Gefahr ergebe sich aber nicht allein aus der Tatsache, daß der Mieter seit 20 Jahren (!) nicht mehr habe streichen oder tapezieren lassen. Der Mieter müsse einen Zustand erhalten, der den Gebrauch der Wohnung ermögliche. Die konkrete Gestaltung obliege aber seiner Entscheidungsfreiheit. Solange die Tapete nicht verschlissen oder vergilbt sei, könne der Mieter selbst entscheiden, ob und wann er sich von der liebgewonnenen Blümchenmustertapete trenne.

Landgericht München I, Aktenzeichen 31 S 12112/96